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Sozialdienst des Bezirks Pfäffikon trickst Volksentscheid aus

Im Jahr 2020 hatten die Stimmbürger des Bezirks Pfäffikon gegen die Zusammenlegung der Sozialdienste an einem Ort in Pfäffikon gestimmt. In der Folge foutierte sich der Zweckverband Soziales des Bezirks um diese Abstimmung und plante gezielt einen Ausbau am selben Ort ohne Volksabstimmung. Daniel Huber, Fraktionspräsident der SVP Illnau-Effretikon, wehrte sich und bekam vor dem Bezirksrat mit einem Stimmrechtsrekurs in sämtlichen Punkten recht.

Der Zweckverband Soziales Bezirk Pfäffikon, über den alle zehn Gemeinden des Bezirks die Gemeindeaufgaben des Sozialdienstes zusammengefasst haben, ist im letzten Jahr mit einem Teil der Geschäftsstellen in die neuen Räumlichkeiten an der Sophie-Guyer-Strasse 9 in Pfäffikon eingezogen. Fast gleichzeitig beschlossen die Verbandsgemeinden, in zweiter Etappe mit den weiteren Geschäftsstellen ebenfalls in die Sophie-Guyer-Strasse 9 zu ziehen und damit alle Geschäftsstellen im Bezirk zusammenzulegen. Dies, obwohl die Stimmberechtigen des Bezirks im Jahr 2020 mit 11 218 Nein zu 5025 Ja genau dieses Ansinnen abgelehnt haben.

Verstösse gegen Finanz- und Gemeinderecht

Gegen die schlecht kommunizierten Beschlüsse des Zweckverbands reichte Daniel Huber eine Stimmrechtsbeschwerde ein. Unterstützt wurde er dabei von der SVP-Bezirkspartei und ihrem Präsidenten, Kantonsrat Paul vom Euw. Der Beschwerdeführer und die SVP waren klar der Ansicht, der Zweckverband hätte gegen das Zerstückelungsverbot laut Gemeinderecht und gegen das Finanz- und Kreditrecht der Gemeinden verstossen. Es handle sich nicht um eine gebundene Ausgabe und der Zusammenzug der Geschäftsstellen an einem Ort sei als wesentliche Zweckänderung zu werten. In seinem Beschluss vom 8. April 2024 hob der Bezirksrat Pfäffikon den Beschluss des Sozialdiensts des Bezirks Pfäffikon (SDBP) in Sachen «Kreditbewilligung neue Geschäftsräume für den Sozialdienst Bezirk Pfäffikon» auf und gab dem Rekurrenten in allen Belangen recht. Die kreditrechtliche Zustimmung liege bei der Stimmbevölkerung.

Kontrollmechanismen haben versagt

Weiter steht im Rekursentscheid, der Zweckverband widersetze sich dem Zerstückelungsverbot nach §110 Gemeindegesetz und das etappenweise Vorgehen verstosse gegen geltendes Recht. Genau dieses Vorgehen, welches auch «Salamitaktik» genannt wird, wurde durch den Rekurrenten bemängelt. Es ist für die SVP Bezirk Pfäffikon nicht nachvollziehbar, weshalb der SDBP bewusst gegen seine eigenen Statuten und insbesondere gegen das übergeordnete Gemeinderecht verstossen hat und die zuständige Rechnungsprüfungskommission (RPK) sowie die Verbandsgemeinden dies mehrheitlich billigten. Allem Anschein nach haben sämtliche Kontrollmechanismen versagt und ebneten so den Weg für das widerrechtliche und undemokratische Vorgehen. Das Urteil des Bezirksrats wird offenbar vom Zweckverband nicht ans Verwaltungsgericht weitergezogen. Das zeigt, dass das Vorgehen des Gremiums unter Führung des grünen Pfäffiker Gemeinderates Lukas Weiss rechtlich wirklich auf tönernen Füssen steht.

Wie weiter?

Der Bezirksrat hat einen Umzug weiterer Sozialdienststellen verboten. Allenfalls muss über ein neues Projekt wieder eine Volksabstimmung befinden. Bis es aber soweit ist, muss sich der Zweckverband neu organisieren und auch Experten in Gemeinderecht beiziehen. Ausserdem ist die Kommunikation dieses von Steuergeldern lebenden Zweckverbandes massiv zu verbessern. Sollten solche Massnahmen nicht greifen, schliesst die SVP-Bezirkspartei in einer Medienmitteilung eine Initiative zur Mitsprache der Bevölkerung nicht aus.

Recht muss gewahrt bleiben

Die Urnenabstimmung als Ausdruck des Volkswillens gilt auch dann, wenn die Behörde selbst von ihrem Antrag überzeugt ist. Es zeuge von einem höchst undemokratischen, wenn nicht arroganten Verhalten, wenn eine Behörde absichtlich und bewusst widerrechtlich die Bevölkerung austrickst, meint die SVP weiter. Das Recht muss gewahrt werden. Dies auch bei organisatorisch und finanzrechtlich sehr undurchsichtigen Zweckverbänden. Falls notwendig, muss auch die kantonale Gesetzgebung entsprechend angepasst werden.

Reinhard Wegelin
Pfäffikon, 25. April 2024

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